Deutscher Nationaler
Kynologischer Verein e.V.
(DNKV e.V.)
Diese Zuchtbestimmungen sollen dazu beitragen, eine
Erhaltung oder Verbesserung des Rassestandards der
im DNKV e.V. gezüchteten Rassen gemäß der FCI Klassifizierung
Gruppen 1 bis 10. zu erreichen.
§ 1. Zuchtrichtlinien
1. Diese Zucht- und Eintragungsbestimmungen desDNKV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder.
2. Spezialgruppen haben das Recht, für ihre Rassen erweiterte Zuchtordnungen zu
schaffen, ausgehend von der gültigen Zuchtordnung des DNKV e.V. Sie sollten jedoch
nicht milder, sondern im Interesse der Zucht nachdrücklicher auf die jeweils
gezüchtete Rasse abgefasst sein. Sie müssen von Vorstand und Hauptzuchtwart
genehmigt werden. Ein Rassebeauftragter ist aus den Mitgliedern der Spezialgruppe
zu wählen und dem Vorstand/Hauptzuchtwart zu benennen.
3. Inzuchtverpaarungen sind nur nach Absprache mit Hauptzuchtwart und Rassebeauftragten
bis zu einem Inzuchtkoeffizienten (IK) bis maximal 12,75% erlaubt.
4. Zur Zucht zugelassen sind Hunde, die
- im DNKV e.V. eingetragen und zuchttauglich sind gem. dieser Zuchtordnung.
- einem anerkannten, zuchtbuchführenden Verein angehören, eine lückenlose,
reinrassige Abstammung im Ahnenpass eingetragen haben und zur Zucht zugelassen
5. Bei Hunden, die in einem anderen Zuchtverband zuchttauglich geschrieben worden
sind, kann die Zuchttauglichkeit von einem DNKV e.V. - Zuchtwart überprüft werden.
6. Zwingergemeinschaften sind in Ausnahmefällen auf Antrag bei dem Vorstand des
DNKV e.V. zugelassen.
7. Die Zucht mit Leihhunden ist grundsätzlich untersagt.
§ 2. Zwingerschutz
1. Der Zuchtwart/Zuchtrichter ist verpflichtet, die Zuchtstätte vor Beantragung des Zwingerschutzes zu besichtigen.
2. Anträge auf Schutz eines Zwingernamens müssen vor der Belegung einer Hündin
an das Zuchtbuchamt eingereicht werden. Es sollen drei Namen angegeben werden,
der Wunschname ist zu unterstreichen.
3. Hat der Züchter Zuchthündinnen mehrerer Rassen, kann für jede Rasse ein Zwingername
beantragt werden.
4. Vor der Bestätigung des Zwingerschutzes muss wenigstens 1 Züchterseminar besucht
worden sein. In Ausnahmefällen kann die Teilnahme an einem entsprechenden
Seminar längstens sechs Monate nach Antragstellung erfolgen. Der Nachweis
ist dem Antrag auf Zwingerschutz beizufügen.
5. Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6. Wurde der Zwingername in einem anderen Verband/Verein bereits geschützt, so
wird dieser Zwingername, sofern nicht bereits im DNKV e.V. vorhanden, übernommen.
§ 3. Zuchtzulassung und Zuchttauglichkeit
1. Die Zuchttauglichkeit ist grundsätzlich durch einen Zuchtrichter des DNKV e.V.
festzustellen, Ausnahmen nur nach Absprache mit dem Hauptzuchtwart.
2. Der/die Rassebeauftragte ist ggfs. hinzuzuziehen und im Vorfeld zu informieren.
3. Vorzulegen sind Ahnentafel sowie die Ergebnisse/Auswertungen der Tierärztlichen
Pflichtuntersuchungen gem. § 4.
4. Die Hunde sollen vollzahnig sein. Ausnahmen: Erlaubte Zahnfehler nach
Standard der FCI. Ein Zuchtziel ist bei allen Rassen Vollzahnigkeit.
5. Hunde, die nach dem 01.06.1998 geworfen wurden, müssen dem § 6 des Tierschutzgesetzes
entsprechen. Die Nachzucht darf nicht kupiert werden.
6. Mindestalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit:
a) bei Hündinnen bis 45 cm Widerrist: 15 Monate
b) bei Rüden bis 45 cm Widerrist: 12 Monate
c) bei Hündinnen über 45 cm Widerrist : 18 Monate
d) bei Rüden über 45 cm Widerrist: 12 Monate
Bei Zwerghunderassen und Exoten kann die Altersgrenze
auf 12 Monate herabgesetzt werden.
7. Die Zuchtverlängerung (ab 8 Jahre) für Zwerghunderassen wird nur mit einem Attest vom Tierarzt bewilligt.
8. Der vorgeführte Hund muss dem seiner Rasse gemäßen Standard entsprechen,
gesund, wesensfest und in gepflegtem Zustand sein. Erfüllt der Hund alle Anforderungen,
so wird er zur Zucht zugelassen. Zuchtsperren sind gem. Fehler im Standard
der FCI möglich.
§ 4. Tierärztliche Untersuchungen zur Zuchtverwendung
HD - ED Untersuchung
1. Grundsätzlich sind HD - ED Untersuchungen für alle Rassen ab 45 cm erforderlich;
dies gilt auch bei Rassen unter 45 cm, die eine Prädisposition zu HD/ED aufweisen.
2. Die Untersuchung soll nicht vor dem 12. Lebensmonat erfolgen. Empfohlenes Alter
von :
a) unter 45 cm Widerrist: 15 Monaten
b) über 45 cm Widerrist: 18 Monaten
Dieses Ergebnis ist ausschlaggebend für die Zuchttauglichkeit.
3. Ein Vorröntgen zu einem früheren Zeitpunkt ist bei auftretendem Verdacht zweckmäßig,
aber nicht bindend. Hierdurch können evtl. Haltungs- und Fütterungsfehler
frühzeitig erkannt und evtl. einer Verschlimmerung entgegengewirkt werden.
4. Die HD - ED Untersuchung soll vor der Zuchttauglichkeitsprüfung durchgeführt
5. Die Kosten für die HD - ED Röntgenaufnahmen und die Auswertung durch einen
für diese Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers.
Nach der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen
oder eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.
6. HD - Formel und Verbindungen:
a) HD A (0) = HD Frei
b) HD B (1) = HD Verdacht / Grenzfall
c) HD C (2) = HD Leicht
e) HD D (3) = HD Mittel
f) HD E (4) = HD Schwer
g) HD A und B dürfen untereinander gepaart werden
h) HD C nur mit HD A
i) HD D und HD E Zuchtverbot.
7. ED – Formel und Verbindungen
ED 0 = ED Frei
ED 1 = ED Leicht
ED 2 = ED Mittel
ED 3 = ED Schwer
ED 2 und ED 3 Zuchtverbot.
Gentests
1. Der DNKV e.V. empfiehlt jedem Züchter, die Möglichkeit der für seine Rasse bereits
möglichen Gentests (MDR 1, CEA, PRA, Maligne Hyperthermie, CDA etc.) im
Interesse der Gesunderhaltung der Rasse spätestens vor der Zuchtzulassung eines
Hundes wahrzunehmen.
Weitergehende, rassespezifische Untersuchungen
1. Rassespezifische Untersuchungen, die nicht von den vorherig genannten Untersuchungen
erfasst, für eine künftige Zuchtzulassung jedoch vonnöten sind, können
durch Antrag nach Beschlussfassung als Bestandteil dieser Zuchtordnung aufgenommen
§ 5. Häufigkeit der Zuchtverwendung
1. Höchstalter der Hunde zu Zuchtzwecken:
a) Altersgrenze bei Hündinnen ist das vollendete achte Lebensjahr
b) Altersgrenze bei Rüden ist das vollendete zehnte Lebensjahr.
2. Diese Altersgrenze ist für Hündinnen Pflicht, für Rüden ist sie ein empfohlener
Wert. Es obliegt der Verantwortung des Züchters, den Rüden bei Nachweis der
Gesundheit auch nach dem 10. Lebensjahr einzusetzen. Hauptzuchtwart sowie
Rassebeauftragte sind hiervon zu informieren.
3. Mit einer Hündin muss nach jedem Wurf 1 Jahr ausgesetzt werden, gerechnet ab
Belegdatum. Bei Verstößen wird diese Hündin mit einer Zuchtsperre von 2 Jahren
belegt (gerechnet ab letztem Wurfdatum).
4. Bei Ausnahmen (z.B. ungewollter Deckakt) wird grundsätzlich ein Zuchtverbot von
mindestens 2 Jahren ab letztem Wurfdatum erteilt.
5. Bei Unklarheiten ist der Hauptzuchtwart, ggfs. zusätzlich der Rassebeauftragte
§ 6. Zuchtverbot
Rüde/Hündin
a) Gebissfehler / Zahnfehler (siehe § 3.4)
b) Farbfehler (nicht dem Standard entsprechend)
c) Hodenfehler (Kryptorchiden, Monorchiden)
d) zuchtausschließende Fehler It. rassetypischem Standard
e) jegliche Abweichung der Pflichtuntersuchungsergebnisse gem. § 4
f) Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Rüden in zwei aufeinanderfolgenden
Würfen Fehler vererben. Umgekehrt gilt dieses auch für Rüden
g) Rüden, die wissentlich oder geschäftlich Hündinnen ohne Ahnentafel sowie
Mehrrassehündinnen belegen
h) bei auftretenden Mangelerscheinungen, bedingt durch Krankheiten, Trächtigkeit
oder Säugen
i) bei starker Verfettung, sofern Aussicht besteht, dass diese reduziert werden
kann
j) Schwächliche Konstitution, falls es sich um noch entwicklungsfähige Tiere handelt.
k) Rassenspezifisches Wesensauffälligkeiten
Züchter
a) falsche, unwahre Angaben auf Deck- und Wurfmeldeschein
b) unvollständige oder unwahre Angaben der Welpenzahl
c) nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde bzw. Unterbringung der Welpen
d) Tötung von Welpen ohne wichtigen Grund
e) nicht vorschriftsmäßige oder artgerechte Haltung gem. Tierschutzgesetz und
der jeweiligen Landeshundeverordnung
Verstöße gegen § 6.1 und § 6.2 werden je nach Schwere des Vergehens durch
Verwarnung oder zeitweise/totale Zuchtsperre geahndet.
§ 7. Deckakt
1. Die Wahl des Deckrüden ist frei. Die Beratung durch den Zuchtwart/
Rassebeauftragten ist empfehlenswert, die Verantwortung bleibt jedoch
beim Züchter.
2. Der Besitzer der Hündin muss die Ahnentafel des Deckrüden auf die Zuchttauglichkeit
sowie auf eventuelle Verwandtschaftsgrade überprüfen.
3. Es wird empfohlen, die Zahlung und Höhe der Deckgebühr vorher mit dem
Deckrüdenbesitzer in einem Deckvertrag festzulegen. In diesem sollte auch die
Verfahrensweise beim Leerbleiben (nicht beim Verwerfen) der Hündin festgehalten
4. Nach dem Deckakt ist dem Hündinnenbesitzer der ausgefüllte Deckschein, Fotokopie
der Ahnentafel, Fotokopie der Zuchttauglichkeit sowie die gesundheitlichen
Auswertungen des Deckrüden zu übergeben.
5. Die Belegung der Hündin ist vom Hündinnenbesitzer spätestens nach bestätigter
Trächtigkeit dem Zuchtwart sowie dem Zuchtbuchamt zu melden.
6. Ein Leerbleiben der Hündin muss dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchamt sowie
dem Deckrüdenbesitzer spätestens am 70. Tag nach dem Deckakt gemeldet
werden. Der Zuchtwart hat das Recht zur Kontrolle.
7. Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchamt und
dem Deckrüdenbesitzer sofort nach dem Wurf über Wurfstärke, und Geschlecht
Mitteilung zu machen.
8. Es wird empfohlen, als Deckrüdenbesitzer ein Sprungbuch führen, in dem alle
Deckerfolge mit Namen der belegten Hündinnen sowie Wurfstärke und Geschlechterverteilung
vermerkt werden.
9. Der Züchter ist dazu verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, in dem alle Zuchtvorgänge
festgehalten werden und das so Aufschluss über die Vorgänge innerhalb
des Zwingers gibt.
§ 8. Namensgebung
Die Namensgebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Der erste auf den Zwingernamen
eingetragene Wurf ist der A-Wurf, der zweite ist der B-Wurf usw. Das Alphabet wird
stets von A bis Z wiederholt.
§ 9. Kennzeichnung der Welpen
Die Kennzeichnung mit Mikrochip darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart oder Tierarzt
vorgenommen werden. Die Chipnummer ist mit einem Lesegerät zu kontrollieren und auf
dem Wurfmeldeschein einzutragen.
§ 10. Wurfabnahme
1. Der Wurf ist binnen 3 Tagen sowohl dem zuständigen Zuchtwart als auch dem
Zuchtbuchamt telefonisch zu melden.
2. Jeder Welpe hat ein Recht auf Leben. Lebensunfähige oder missgebildete Welpen
sollten jedoch nach Rücksprache mit einem Tierarzt von diesem euthanasiert werden.
3. Der Züchter ist verpflichtet, dieses auf dem Wurfmeldeschein anzugeben.
4. Totgeburten sind ebenfalls bei der Wurfabnahme anzugeben.
5. Die Wurfabnahme hat ab der vollendeten 7. Woche zu stattzufinden und erfolgt
durch einen DNKV e.V.-Zuchtwart.
6. Ist der Wohnort des Züchters mehr als 250 km vom Wohnort des als nächsten zu
erreichenden Zuchtwartes entfernt, kann die Wurfabnahme nach Antrag des Züchters
an den Hauptzuchtwart/Zuchtbuchamt durch einen Tierarzt erfolgen. Zur Phänotypbestimmung
sind dem Hauptzuchtwart/Zuchtbuchamt in solchen Fällen entsprechende
Fotografien jedes einzelnen Welpen zuzusenden. Weitere Ausnahmen
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
7. Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme geimpft (SHPPL), entwurmt und mit einem
Mikrochip gekennzeichnet sein. Impfbücher sowie Entwurmungsplan sind pflicht.
Jeder Züchter darf selber entscheiden wann und wie er seine Welpen impfen lässt.
Die Tollwutimpfung sollte erst ab der 16.Woche bei dem neuen Besitzer erfolgen.
8. Sollten bei der Wurfabnahme bereits erkennbare Fehler oder Mängel eines Welpen
festzustellen sein, sind diese im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
9. Sollten bei der Wurfabnahme formale Fehler festgestellt werden, die eine nochmalige
Kontrolle notwendig machen, liegt hierfür die Verantwortung beim Zuchtwart.
10. Die Welpen dürfen nicht vor der vollendeten 8. Lebenswoche abgegeben werden.
11. Alle anfallenden Kosten sind dem Zuchtwart vom Züchter zu erstatten.
§ 11. Wurfeintragung
1. Zur Wurfeintragung müssen dem DNKV e.V.-Zuchtbuchamt folgende Unterlagen
vorliegen:
a) Deckbescheinigung
b) Wurfmeldeschein
c) Original Ahnentafel der Hündin
d) Fotokopie der Ahnentafel des Rüden
e) Zuchttauglichkeitsnachweis beider Elterntiere
f) die bei der Zuchtzulassung verlangten Gesundheitsnachweise der Elterntiere
g) wenn gewünscht, bestätigte Titel und Championate der Elterntiere
2. Der Züchter zeichnet mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich für alle Angaben der
Hündin. Dies gilt ebenso für den Rüdenbesitzer und die Angaben über seinen
Deckrüden.
3. Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme/Besichtigung. Der
Zuchtwart sendet alle Unterlagen per Einschreiben dem Zuchtbuchamt. Die Portokosten
trägt der Züchter.
4. Bei Wurfmeldescheinen ohne Unterschrift des Zuchtwartes oder fehlenden Unterlagen
darf das Zuchtbuchamt den Wurf nicht bearbeiten und eintragen.
§ 12. Verkauf von Welpen ohne Ahnentafel
1. Es ist dem Züchter grundsätzlich verboten, Hunde ohne Ahnentafel zu verkaufen.
2. Es ist dem Züchter nicht erlaubt, dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme Welpen
vorzuenthalten und diese dann ohne Ahnentafel zu verkaufen oder
3. Welpen aus anderen Zuchten dazuzukaufen und diese als seine eigenen weiter zu
veräußern.
4. Diese Vergehen ziehen Zuchtverbot sowie Ausschluss aus dem Verein nach sich.
5. Ausschluss aus dem Verein erhält auch, wer gewerbsmäßig und nachweisbar
Hundehandel betreibt.
§ 13. Gebühren
Gemäß der Gebührenordnung des DNKV e.V.
§ 14. Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand, Zuchtwarte, Rassebeauftragte und Züchter sind für die Einhaltung
dieser Zuchtordnung verantwortlich.
2. Die Zuchtwarte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Zwingeranlagen bzw.
Zuchtstätte zu nehmen.
3. Züchter, die gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung verstoßen, sind
schriftlich auf die Folgen aufmerksam zu machen.
4. Der Hauptzuchtwart des DNKV e.V. ist berechtigt, unter Hinweis auf die Satzung
bzw. Zuchtordnung sofort den Ausschluss aus dem Verein zu veranlassen.
5. Diese Zuchtordnung ist gültig ab Datum der Gründerversammlung.
Kassel, 01.07.2012, gezeichnet durch den Vorstand
Solveig Popov, Andreas Bucher, Evelyn Bucher, Peter Kerber, Mariola Struchholz-Oppmann
Elektronisches Dokument ohne Unterschrift gültig; zur online Veröffenttlichung.
Rassespezifischer Anhang 1 zu §4 der ZO DNKV e.V., gem. Beschluss der
JHV V. 09.03.2013
Gen-Test auf CMO (Craniomandibuläre Osteopathie) als Pflichtuntersuchung
zur Zuchttauglichkelt bei den Rassen West Highland Whlte Terrier, Calrn
Terrier, Scottish Terrier u.a.
Mitteilungspflicht des Züchters an das Zuchtbuchamt, wenn Welpen seiner
Zucht an CMO erkrankt sind
Der Gen-Test auf CMO (Craniomandibulare Osteopathie) ist vorerst bei den
Rassen
• West Highland White Terrier
- Cairn Terrier
• Scottish Terrier
als Pflichtuntersuchung zur Zuchttauglichkeitsschreibung durchzuführen. Sollte es
weitergehend Rassen mit der Anfälligkeit zu CMO geben, so wird diese
Pflichtuntersuchung auf diese Rassen ausgeweitet.
Sollte die Auswertung des Gen-Testes ergeben, dass das getestete Tier Träger
des defekten Gens ist, ist darauf zu achten, nur genetisch freie Deckpartner
(sofern getestet) zuzuführen. Sofern kein Gen-Test des Deckpartners vorliegt,
tragt der Züchter die alleinige Verantwortung, die Verpaarung durchzuführen.
Bei bereits zuchttauglich geschriebenen Hunden liegt es im Ermessen und in der
Verantwortung des Züchters, den Gentest bei diesen Hunden im Nachhinein zu
machen.
An CMO erkrankte Welpen sind dem Zuchtbuch des DNKV e.V. unverzüglich
durch den Züchter zu melden.
Rassespezifischer Anhang 2 zu §4 der ZO DNKV e.V., gem. Beschluss der
JHV V. 09.03.2013
Der Gen-Test auf Dilution (Blauträger) bei der Franz. Bulldogge ist als
Pflichtuntersuchung zur Zuchttauglichkeitsschreibung durchzuführen. Diese
Pflichtuntersuchung kann ggfs. auf andere betroffene Rassen ausgeweitet werden.
Die Untersuchung kann
a) in Form eines Backenabstriches oder
b) als Bluttest
erfolgen. Bei der Form des Backenabstriches muss in jedem Fall die
Untersuchung im Beisein eines Tierarztes erfolgen, der unter Angabe der
Zuchtbuchnummer. der Chipnummer und des Namens des zu testenden Tieres
seine Unterschrift leistet.
Ausnahme: Der Gentest entfällt. wenn beide Elterntiere als genetisch frei (D/D)
getestet wurden und die Befunde dieser Genanalysen dem Zuchtbuch des DNKV
e.V. schriftlich vorliegen.
Zulässige Verpaarungen:
D/D+ D/D
d/D + D/D
d/D + d/d - Nur mit Antrag beim AKDH/WKO auf experimentelle Zucht !
Laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 06.04.2019 ist die Farbe Blau d/d
als experimentelle Farbe der Französischen Bulldogge in die Zuchtordnung
aufgenommen worden. Dieses wird unter Aufsicht des AKDH / WKO kontroliert.
In die Ahnentafeln der Welpen kommt dann ein Vermerk :
Zulässige experimentelle Zucht in Blau .
Rassespezifischer Anhang 3 zu §4 der ZO DNKV e.V. gem. Beschluss der JHV v.
09.03.2013
Herzuntersuchung Engl. Bulldogge
1. Die Untersuchung auf Mitralis/Trikuspidales ist für jede Engl. Bulldogge zur
Zuchttauglichkeitsprüfung vorzulegen.
2. Die Kosten für die Herzuntersuchung und die Auswertung durch einen für diese
Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Nach
der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen oder
eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.
3. Grade der Befundung Mitralklappendefekt und Verbindungen:
a) Grad 0 = nichtnachweisbar
b) Grad 1 = minimal (Nachweisgrenze)
c) Grad 2 = gering (bis 1/3 der atrialen Fläche)
d) Grad 3 = mittelgradig (bis 2/3)
e) Grad 4 = hochgradig (> 2/3)
f) Grad 1 und Grad 1 dürfen untereinander verpaart werden.
g) Grad 2 nur mit Grad 0 h) Grad 3 + Grad 4 Zuchtverbot.
Rassespezifischer Anhang 4 zu §4 der ZO DNKV e.V. gem. Beschluss der JHV v.
09.03.2013
Keilwirbeluntersuchung Französischen Bulldogge
1. Die Untersuchung auf Keilwirbel ist für jede Französischen Bulldogge zur
Zuchttauglichkeitsprüfung vorzulegen.
2. Die Kosten für die Röntgenuntersuchung und die Auswertung durch einen für
diese Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers.
Nach der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen
oder eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.
3. Ein Röntgenbild im Maximalmaß von 300 x 400 mm mit Identifizierung des
Hundes durch den Tierarzt kann ab dem Alter von 11 Monaten angefertigt werden.
Es wird die gesamte Brust- und Lendenwirbelsäule sowie mindestens der Ansatz
der Rute aufgenommen.
4. Die Belastung mit Keilwirbeln wird in 5 Grade definiert:
a) Grad 1 = Es liegen keine Keilwirbel vor.
b) Grad 2 = Es liegen 1-3 Keilwirbel vor, wobei kein ausgeprägter Keilwirbel am
Übergang im Brust-/Lendenwirbelbereich vorliegt.
c) Grad 3 = Es liegen 4 Keilwirbel vor, wobei kein ausgeprägter Keilwirbel am
Übergang im Brust/Lenden- Wirbelbereich vorliegt.
d) Grad 4 = Es liegen ausgeprägte Keilwirbel am Übergang Brust-/Lendenwirbelbereich
e) Grad 5 = Es liegen mehr als 4 Keilwirbel vor
f) Grad 1 und Grad 2 sind zur Zucht zugelassen und dürfen miteinander verpaart
g) Grad 3 nur mit keilwirbelfreiem Grad 1
h) Grad 4 + Grad 5 Zuchtverbot
5. Zwei Kaiserschnitte sind für alle Rassen zulässig. Ein dritter Kaiserschnitt ist nur dann erlaubt in sofern der behandelnde Tierarzt aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken ausspricht und dieses auch attestiert.
6. Die Kosten für einen entsprechenden Attest trägt der Besitzer des Tieres.